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Gemeinsame Immobilie im Trennungsjahr verkaufen – vieles spricht dafür

Die Teilung einer gemeinsamen Immobilie ist für Ehepaare in Scheidung oft eine riesige Herausforderung. Selbst dann, wenn beide Partner sich eigentlich einig sind. Ein Verkauf der Immobilie zu einem frühen Zeitpunkt kann in vielen Fällen die beste Lösung für beide sein. Möchte ein Ehepartner nach der Scheidung in der Immobilie wohnen bleiben, ist hingegen beim Faktenschaffen während des Trennungsjahres Vorsicht geboten.

Schon die praktische Umsetzung des Trennungsjahres ist für Eigentümer einer gemeinsamen Immobilie nicht einfach. Der Gesetzgeber verlangt, dass ein Ehepaar bis zur Scheidung ein Jahr getrennt voneinander leben muss. Doch Zusatzkosten für eine Mietwohnung können sich viele nicht leisten und verbringen das Trennungsjahr deshalb dennoch unter einem Dach – nur ohne gemeinsames Schlafzimmer, gemeinsame Küche und gemeinsamen Einkauf.

Kurz und schmerzlos: Verkauf der Immobilie im Trennungsjahr

Eine getrennte Haushaltsführung in einer gemeinsamen Immobilie ist also notfalls möglich – aber wäre es nicht viel einfacher, das Haus sofort zu verkaufen? Es gibt eine ganze Reihe von Argumenten, die dafürsprechen. Oft wurde die Immobilie durch einen Kredit finanziert, dieser muss auch während der Trennung und nach der Scheidung von beiden Partnern weiter zurückgezahlt werden. Ein Verkauf eröffnet hingegen die Möglichkeit, Kredite und Schulden auf einen Schlag zu tilgen – und das derzeitige Preishoch auf dem Immobilienmarkt mitzunehmen. Eine große Erleichterung! Die Aufteilung des Verkaufserlöses zwischen den Ehepartnern ist bedeutend einfacher als jede andere Lösung. Wer den Verkauf einer Scheidungsimmobilie frühzeitig und ohne Zeitdruck angeht, kann außerdem ganz in Ruhe nach einem Käufer suchen. Das bedeutet gute Chancen für einen deutlich höheren Verkaufserlös. Damit es im Verkaufsprozess nicht zu Streitigkeiten kommt, sollte ein unparteiischer, fachkundiger Makler beauftragt werden. So kann hinterher keiner der Partner infrage stellen, dass beim Verkauf alles fair zuging. Fazit: durch einen frühzeitigen Verkauf, schon während des Trennungsjahres, bleibt Ehepartnern in Scheidung viel Konfliktpotenzial erspart.

Einer bleibt – der andere zieht aus: Komplizierte Rechtslage im Trennungsjahr

Dennoch fällt die Entscheidung aus praktischen Gründen oft anders aus. Ein Elternteil will mit den Kindern in der gewohnten Umgebung bleiben und die Immobilie weiter nutzen. Der andere Partner soll ausziehen und sich etwas Neues suchen. Was den groben Fahrplan betrifft, können sich viele Paare auch in solchen Fällen recht schnell einig werden. Auch wollen viele den Prozess nicht schmerzhaft in die Länge ziehen, sondern schon während des Trennungsjahres alles klar regeln – durch einen richtigen Vertrag. Dabei gibt es allerdings rechtliche Folgen zu beachten, mit denen Sie wahrscheinlich nicht rechnen, zum Beispiel: Zugewinnausgleich, Wohnvorteil und Unterhaltsansprüche. Über mögliche Nachteile bei der Aufteilung einer Scheidungsimmobilie schon während des Trennungsjahres sollten Sie in jedem Fall rechtlichen Rat einholen, damit Sie nachher im Scheidungsprozess keine bösen Überraschungen erleben.

Sind Sie unsicher, was die beste Lösung für Ihre Scheidungsimmobilie ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Nicht fündig geworden:

https://www.finanztip.de/trennung/

https://www.scheidung.de/waehrend-der-trennung-haus-und-wohnung.html

https://www.scheidung.de/trennungsjahr.html

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © HayDmitriy/Depositphotos.com

Trotz Lockdown die Immobilie verkaufen

Die Corona-Wellen und Lockdowns scheinen kein Ende zu nehmen. Wer jetzt seine Immobilie verkaufen muss oder den Verkauf vielleicht schon länger geplant hat, kann trotzdem nicht ewig damit warten. Viele Eigentümer sind allerdings durch die ständig wechselnden Kontaktbeschränkungen verunsichert. Glücklicherweise hat Ihr lokaler Qualitätsmakler sich in den vergangenen zwölf Monaten darauf eingestellt, auch unter den gegenwärtigen Bedingungen Immobilien zu verkaufen.

Ohne Besichtigungstermine lässt eine Immobilie sich nicht verkaufen. Doch Immobilienverkäufer sind sich oft nicht im Klaren, ob eine Besichtigung in der aktuellen Lockdown-Phase überhaupt möglich ist. Und wenn ja, wie viele Personen dürfen zur Besichtigung kommen? Welche Hygieneregeln sind dabei einzuhalten? Müssen Oberflächen und Türgriffe desinfiziert werden und was ist zu tun, um die Ansteckungsgefahr durch Aerosole zu minimieren? Viele Regeln sind auch noch von Bundesland zu Bundesland verschieden. Ihr bester Ansprechpartner für all diese Fragen ist Ihr lokaler Immobilienmakler. Es ist sein Beruf, Immobilien zu verkaufen, also kennt er sich auch mit den aktuellen Regeln bestens aus. Darüber hinaus beginnt die Immobilienvermarktung bei ihm schon lange vor einer Besichtigung.

Virtuelle Besichtigungen

Um Ihre Immobilie möglichst vielen Interessenten zugänglich zu machen, bieten Profi-Makler virtuelle Besichtigungstouren an. So können Interessenten kontaktlos vom eigenen Sofa aus einen Eindruck von Ihrer Immobilie gewinnen. Sie können virtuell von Raum zu Raum gehen und mit Hilfe von 360-Grad-Fotos sich in den einzelnen Räumen umblicken. Das eröffnet nicht nur unter Pandemie-Bedingungen bessere Verkaufschancen für Ihre Immobilie, sondern auch unter „normalen“ Umständen. Mit Hilfe dieses Tools werden mehr Interessenten auf Ihre Immobilie aufmerksam und gleichzeitig lassen sich die wirklich Interessierten von Scheininteressenten unterscheiden. Nur den seriösen Interessenten wird dann ein realer Besichtigungstermin vor Ort angeboten. Ein Profi-Makler aus Ihrer Region weiß, unter welchen Hygiene-Bedingungen das möglich ist und kümmert sich um die optimale Vorbereitung der Immobilie.

Unterlagen und Notartermin

Auch die verkaufsrelevanten Unterlagen zu besorgen, ist für Immobilienverkäufer oft nicht einfach, da auch zuständige Ämter und Behörden nur mit halber Kraft fahren. Lokale Profi-Makler wissen aber, wann, wo und wie sie an die Unterlagen kommen. Aktuell wird auch davon abgeraten, Unterlagen direkt auszutauschen. Also kümmern sich Qualitätsmakler um einen digitalen Austausch der Unterlagen zwischen Verkäufer und Käufer. Nächstes Problem: Der Abschluss des Kaufvertrags. Ist ein Notartermin „face to face“ überhaupt möglich? Ja, unter den entsprechenden Hygieneauflagen geht das selbstverständlich. Ihr Makler begleitet Sie bei allen notwendigen Schritten, bis Ihr Immobilienverkauf unter Dach und Fach und der Kaufvertrag besiegelt ist.

Sie suchen einen lokalen Qualitätsmakler der Ihre Immobilie auch in schwierigen Zeiten rechtssicher, schnell und zu einem marktgerechten Preis verkauft? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Nicht fündig geworden:

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/597304/umfrage/immobilienpreise-alle-baujahre-in-deutschland/

 

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © danielala/Depositphotos.com

Der richtige Makler: Billiger ist nicht gleich besser

Bei der Wahl des richtigen Maklers ist durch das neue Maklergesetz die Komponente Preis hinzugekommen. Da der Verkäufer fortan entweder voll oder zur Hälfte die Provision übernimmt und sollte man auch wissen, dass der Käufer nur noch genau so viel Provision wie der Verkäufer zahlt. Bei der Wahl des Maklers sollte unbedingt das Leistungsangebot verglichen werden. Denn Billigangebote sind oft nicht gleichwertig mit den hohen Standards, denen sich Qualitätsmakler verschrieben haben.

Wie soll das mit Dumping denn auch gehen? Schließlich macht sich gute Leistung und Qualität eben auch im Preis bemerkbar. Übrigens auch im Sinne des Verkäufers, denn erfahrene Qualitätsmakler erzielen oft höhere Preise für die Immobilien, die sie vermarkten als Berufseinsteiger.

Hinter den medial gepushten Startups, die derzeit mit Niedrigpreisen werben, steht die Hoffnung von Investoren mit einem designten Leistungspaket, hohe Renditen zu erzielen. Doch lässt sich der Immobilienverkauf tatsächlich nach Schema F beliebig duplizieren? Viele Eigentümer, die lieber auf Qualitätsmakler setzen, haben daran durchaus berechtigte Zweifel. Denn eine Immobilie ist immer individuell und erfordert individuelle Lösungen.

Erfahrung und lokale Marktkenntnis

Regionale Immobilienprofis sind in der Regel schon seit Jahren in ihrem Umfeld tätig. Das ist nicht zu unterschätzen. Denn nur wer den lokalen Markt, die Marktdynamik und die Marktpraxis kennt, weiß, welche Preise für Immobilien vor Ort tatsächlich erzielbar sind. Qualitätsmakler, die bereits seit vielen Jahren in Ihrer Region tätig sind, haben oft schon mehrere hundert Immobilien verkauft. Das ist eine Erfahrung, die jungen, bundesweit tätigen Makler-Startups fehlt.

Dazu kommt, dass die lokalen Qualitätsmakler in ihrem Gebiet bekannt und bestens vernetzt sind. Sie kennen die Verkäufer und Käufer ihrer Region. Immobilienexperten sprechen hier von Markttiefe. Für Immobilienverkäufer haben Sie oft schon die passenden Kaufinteressenten in ihrer Datenbank, was die Immobilienvermarktung häufig deutlich verkürzt.

Know-how

Beim Immobilienverkauf kommt es auch auf Tätigkeiten an, die eine immobilienfachliche Ausbildung voraussetzen. So zum Beispiel die Wertermittlung einer Immobilie. Hierfür gibt es zwar entsprechende Verfahren, allerdings können auch diese nur zu einem möglichst genauen Ergebnis führen, wenn die nötige Marktkenntnis vorhanden ist. Denn in unterschiedlichen Regionen können vergleichbare Immobilien unterschiedlich viel wert sein.

Auch eine rechtssichere Abwicklung des Immobilienverkaufs ist eine Frage fachlicher Kompetenz. Qualitätsmakler besorgen alle für den Verkauf relevanten Unterlagen. Dadurch, dass sie mit den Ämtern und Behörden ihrer Region bestens vertraut sind, wissen sie, worauf es dabei ankommt, um einen störungsfreien Verkauf zu garantieren. Ebenso überprüfen sie die Bonität der Kaufinteressenten.

Wer sicher gehen möchte, dass er es mit einem Qualitätsmakler zu tun hat, sollte unbedingt die Maklerleistungen vergleichen. Überprüfen Sie auch die Referenzen und Kundenstimmen auf der Webseite des Maklers oder lassen Sie sich Referenzen zusenden.

Sie suchen einen lokalen Qualitätsmakler der Ihre Immobilie rechtssicher, schnell und zu einem marktgerechten Preis verkauft? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

 

Nicht fündig geworden:

https://www.finanztip.de/haus-verkaufen/

https://www.focus.de/immobilien/kaufen/immobilienkauf/leitfaden-hausverkauf-v-abzocker-oder-hilfreicher-experte-wann-sie-einen-makler-fuer-ihr-haus-beauftragen-sollten_id_4668511.html

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wohnen/teurer-hauskauf-die-maklerkosten-werden-jetzt-geteilt-17106155.html

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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Verlängerte Frist für das Baukindergeld – Wie stelle ich einen Antrag?

Das Baukindergeld ist eine staatliche Förderung für Familien mit Kindern, die Wohneigentum erwerben – egal, ob sie neu bauen oder eine Bestandsimmobilie erwerben. Die Fördermaßnahme sollte bisher zum Jahresende 2020 auslaufen. Jetzt wurde sie um 3 Monate verlängert. Das bedeutet: Um noch Baukindergeld beantragen zu können, müssen Sie bis zu diesem Stichtag eine Baugenehmigung erhalten, ein Bauvorhaben begonnen oder einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Die Antragstellung erfolgt bei der KfW.

Familien oder Alleinerziehende mit Kindern, die in den ersten drei Monaten dieses Jahres mit dem Bau eines Hauses beginnen oder ein Einfamilienhaus beziehungsweise eine Eigentumswohnung kaufen, können sich freuen. Sie kommen noch in den Genuss des Baukindergeldes. Es handelt sich um einen Zuschuss in Höhe von 12.000 Euro pro Kind (jährlich 1.200 Euro, verteilt über 10 Jahre), der gewährt wird, wenn Ihr Haushaltseinkommen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Bei zwei Kindern liegt die Einkommens-Obergrenze bei 105.000 Euro. Ferner muss das neue Eigenheim Ihre einzige Wohnimmobilie sein, um mit Baukindergeld gefördert zu werden.

Wann, wo und wie wird der Antrag gestellt?

Den Antrag auf Baukindergeld stellen Sie online über das KfW-Zuschussportal , und zwar erst nach dem Einzug in Ihr neues Eigenheim. Sollten Sie zwischen dem 01.01. und 21.01.2021 in Ihr neues Zuhause eingezogen sein, bittet die KfW allerdings pandemiebedingt darum, den Antrag erst ab dem 22.01. zu stellen. Ab dem Tag, der als Einzugsdatum auf Ihrer Meldebescheinigung steht, haben Sie ein halbes Jahr Zeit. Die Möglichkeit für eine Antragstellung besteht prinzipiell noch bis zum 31.12.2023.

Welche Nachweise brauche ich für den Antrag?

Zunächst müssen Sie Ihre Identität online per Video-Identifizierung oder mit Postident in einer Filiale der Deutschen Post nachweisen. Außerdem benötigen Sie für einen Baukindergeld-Antrag 2021 folgende Unterlagen:

  • die Steuererklärungen 2018 und 2019
  • die Meldebestätigung, aus der hervorgeht, dass alle Haushaltsmitglieder in Ihrer neuen Immobilie gemeldet sind
  • den Grundbuchauszug, in dem Sie als Eigentümer oder Miteigentümer eingetragen sind

Die Nachweise müssen zwingend bis spätestens 3 Monate nach der Antragstellung hochgeladen werden.

Wie wird das Baukindergeld ausgezahlt?

Nachdem Ihr Baukindergeld-Antrag bewilligt wurde, erhalten Sie 10 Jahre lang eine jährliche Auszahlung von 1.200 Euro pro Kind, die auf Ihr Konto überwiesen sind. Allerdings nur, solange Sie auch in Ihrem neuen Eigenheim wohnen. Sollten Sie ausziehen und Ihre Immobilie verkaufen oder vermieten, erfüllen Sie nicht mehr die Förderbedingungen.

Sie sind auf der Suche nach ihrer Traumimmobilie, für die sie das Baukindergeld nutzen können? Dann tragen Sie sich jetzt in unserer Such-Datenbank ein.

Nicht fündig geworden:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Neubau/F%C3%B6rderprodukte/Baukindergeld-(424)/

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/09/baukindergeld.html

https://www.aktion-pro-eigenheim.de/haus/news/baukindergeld-2021-das-muessen-familien-zur-antragstellung-wissen.php?sn=snabdaa0fe600e8e8d8a7b03be83326a

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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Der Weihnachtsmann und das Alter

Mit großen Schritten nähern wir uns dem Heiligen Abend und damit auch dem Jahresende. Auch für den Weihnachtsmann beginnt nun die stressigste Zeit des Jahres. Aber nicht nur die Weihnachtszeit scheint für den netten, alten Herrn mit der roten Mütze schwierig gewesen zu sein. Langsam kommt der Weihnachtsmann nämlich in das Alter, in dem die Knochen nicht mehr so ganz wollen, wie er es gerne hätte. Sogar ein neues Zuhause musste her.

Lieber Weihnachtsmann, wie ist es Dir in diesem Jahr ergangen?

Es hätte besser sein können. Beim Trainieren meiner Rentiere bin ich von meinem Schlitten gefallen und seitdem ist meine Hüfte einfach nicht mehr dieselbe. Die Treppen zu meinem kuscheligen Wohnzimmer komme ich nicht mehr so einfach hinauf. Deshalb habe ich beschlossen, in ein kleineres Haus zu ziehen.

Das klingt ja spannend. Wie haben sie das denn allein geschafft? Ihre Zeit ist doch sicher knapp.

Eigentlich hatte ich tatsächlich vor meine alte Immobilie ganz allein zu verkaufen. Aber zwischen Wunschzettel lesen, Spielzeug basteln und Rentiere trainieren, blieb mir einfach keine Zeit dazu. Außerdem wollte ich keine Traube an unangekündigten Besuchern in mein Haus lassen. Mein Spielzeugbastelelf empfahl mir dann einen Makler, den ich dann um Hilfe bat.

Ein Makler am Nordpol? Wie konnte er denn helfen?

Der Makler hat mir sämtliche Arbeiten abgenommen. Als er mein Haus bewertete und mir den Verkaufspreis nannte, fiel ich fast aus meinem Schaukelstuhl. Ich hatte keine Ahnung, wie viel ein Haus am Nordpol wert ist. Danach machte er Fotos und fertigte ein Exposé an. Dieses braucht man wohl, um eine Immobilie vermarkten zu können. Am Ende fand der Makler drei geeignete Interessenten. Einer von ihnen entschied sich dann für mein Haus. Insgesamt ging das alles sehr schnell.

Das klingt ja wirklich nach einem Profi-Makler mit einer ausgezeichneten Marktkenntnis. Wo wohnen Sie denn jetzt?

Ich habe mich für ein kleines, barrierefreies Haus entschieden. Das ist ideal für das Wohnen im Alter. Auch der Garten ist nun viel kleiner und somit leichter zu pflegen. Am Ende des Verkaufs war sogar noch so viel Geld übrig, dass ich mir einen neuen, bequemen Sitz für meinen Schlitten kaufen konnte. So ein ganz moderner mit Navi und einem Kakaohalter dran. Jetzt kann es also losgehen mit dem Geschenkeverteilen.

Vielen Dank lieber Weihnachtsmann, dass Sie sich die Zeit genommen haben!

Sollten auch Sie auf der Suche nach einer neuen Immobilie sein, dann kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne.

 

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://de.statista.com/statistik/daten/studie/547785/umfrage/umfrage-in-deutschland-zur-wohnsituation-von-senioren-nach-altersgruppen/

https://www.noradsanta.org/

https://de.wikipedia.org/wiki/Seniorenwohnung

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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Was Sie jetzt über das neue Gebäudeenergiegesetz wissen sollten

Am 1. November 2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Es dient dazu, Regelungen zur Begrenzung des Energiebedarfs von Gebäuden, die bisher auf verschiedene Gesetze wie EnEV und EEWärmeG verteilt waren, an einer Stelle zusammenzufassen. Im Großen und Ganzen gelten die bisherigen Vorschriften zur Energieeinsparung jedoch weiterhin, sodass sich die praktischen Auswirkungen in Grenzen halten. Einige Details, die für Immobilieneigentümer, Verkäufer und Makler dennoch interessant sind, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Der wichtigste Punkt für Bauherren zuerst: Die Neubau-Vorgaben bleiben vom GEG unangetastet. Das derzeit verpflichtende Mindestniveau der Energieeinsparverordnung (EnEV) wird zum Niedrigstenergiegebäude erklärt und behält damit nach wie vor Gültigkeit.

Ölheizungen und veraltete Heizkessel

Für Bestandsimmobilien ergeben sich aus dem neuen Gesetz ebenfalls keine Verschärfungen bei den energetischen Vorgaben für Sanierungsmaßnahmen. Neu ist lediglich ein Betriebsverbot für bestimmte Heizkessel (§ 72 GEG) und eine Vorschrift, die den Einbau von Ölheizungen in Bestands- und Neubauten ab 2026 verbietet, es sei denn, es handelt sich um eine hybride Anlage, die einen Teil der Wärmeversorgung über erneuerbare Energien sicherstellt. Bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen aber nach wie vor weiterbetrieben werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 1991 installiert wurden.

Der Energieausweis und die Informationspflichten bei Verkauf oder Vermietung

Weitere Neujustierungen bzw. Konkretisierungen im neuen Gebäudeenergiegesetz betreffen die Informationspflichten für Verkäufer, Vermieter und Makler gegenüber Käufern oder Mietern. Schon bisher bestand die Verpflichtung für Immobilienverkäufer, Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorzulegen. Nunmehr müssen gemäß § 87 GEG bereits in Immobilieninseraten bestimmte Angaben aus dem Energieausweis aufgeführt werden, und zwar auch dann, wenn diese Inserate von einem Makler erstellt werden. Werden diese Angaben versäumt, droht ein Bußgeld. Außerdem besteht nach § 80 Abs. 3 GEG nun die grundsätzliche Verpflichtung für Immobilieneigentümer, vor dem Verkauf oder der Vermietung einen gültigen Energieausweis zu beschaffen, falls noch keiner vorliegt.

Verpflichtende Energieberatung für Käufer

Darüber hinaus legt das Gesetz auch noch eine neue Pflicht für Käufer von „Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ fest. Laut § 80 Abs. 4 müssen Käufer vor dem Abschluss des Kaufvertrages ein Beratungsgespräch zum Thema Energieausweis in Anspruch nehmen, welches von Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind, kostenlos angeboten werden kann. In der Praxis scheint das Gesetz keine Sanktionen bei Nichtbeachtung dieser Pflicht vorzusehen. Dennoch könnte es für Verkäufer und für Makler sinnvoll sein, Kaufinteressenten auf die grundsätzliche Verpflichtung zu einer Beratung hinzuweisen. Auf diese Weise können sie auch ihre Sachkompetenz und Kenntnis der aktuellen Gesetzeslage unter Beweis stellen.

 

Sie möchten wissen, ob sich eine energietechnische Optimierung Ihrer Immobilie vor dem Verkauf lohnt? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Nicht fündig geworden:

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/bauen/energieeffizientes-bauen-sanieren/energieausweise/gebaeudeenergiegesetz-node.html

https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/Foerderprogramm_im_Ueberblick/foerderprogramm_im_ueberblick_node.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%A4udeenergiegesetz

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © masha_tace/Depositphotos.com

Die Checkliste für den erfolgreichen Hausverkauf

Da der Verkauf einer Immobilie sehr umfangreich ist, kann man schon mal etwas aus dem Auge verlieren. Jedoch können solche Missgeschicke bares Geld kosten. Welche Unterlagen sind für den Verkauf wichtig? Was muss bei der Vorbereitung der Immobilie alles bedacht werden, damit der Vermarktungsprozess kurz bleibt und die Immobilie nicht unter Wert verkauft werden muss? Mit unserer Checkliste behalten Sie den Überblick.

Fragen vor dem Verkauf

  • Ist jetzt der richtige Zeitpunkt für den Verkauf meiner Immobilie?
  • Wie viel ist meine Immobilie wert?
  • Welchen Verkaufspreis möchte ich erzielen?
  • Wie lang darf der Verkauf meiner Immobilie maximal dauern?
  • Welche Steuern kommen beim Immobilienverkauf auf mich zu?

Unterlagen

  • Liegt ein Energieausweis vor oder muss er beantragt werden?
  • Grundbuchauszug
  • Aktuelle Mieterliste
  • Salden-/Kautionsliste
  • Gebäudeversicherung
  • Betriebskostenabrechnungen der letzten zwei Jahre
  • Grundrisse
  • Nachweise Renovierungsmaßnahmen
  • Wohnflächenberechnung
  • Welche Unterlagen sind zusätzlich nötig und wo bekomme ich sie?

Immobilie vorbereiten

  • Immobilie für den Verkauf vorbereiten
  • Schönheitsreparaturen durchführen
  • Professionelle Fotos der Immobilie machen

Vermarktung

  • Mit welchem Angebotspreis gehe ich an den Markt?
  • Wer ist die Zielgruppe für meine Immobilie?
  • Wo und wie erreiche ich meine Zielgruppe?
  • Wie hoch ist der Zeitaufwand zur Vermarktung meiner Immobilie?
  • Habe ich die Zeit zur Vermarktung meiner Immobilie?
  • Welche Kosten kommen für die Vermarktung auf mich zu?
  • Professionelles Exposé erstellen
  • Wie erhalten Interessenten ein Exposé?
  • Besichtigungstermine mit Interessenten vereinbaren
  • Besichtigungstermine mit Interessenten durchführen
  • Habe ich an Werktagen Zeit, Besichtigungen durchzuführen?
  • Worauf muss ich bei der Besichtigung achten?
  • Wie gehe ich mit Interessenten um?
  • Worüber muss ich Interessenten informieren? Gibt es Mängel?
  • Welche Fragen könnten Interessenten stellen?
  • Interessentenmanagement
  • Wie hole ich Kaufangebote ein?
  • Wie verhandle ich mit Interessenten?
  • Wie erziele ich meinen Verkaufspreis?
  • Wie wähle ich den Käufer aus?
  • Bonitätsprüfung, ob der Interessent den Kaufpreis zahlen kann
  • Wann erteile ich den anderen Interessenten Absagen?

Abwicklung Verkauf

  • Wer wählt den Notar aus?
  • Was gehört in den Kaufvertrag?
  • Gibt es rechtliche Risiken?
  • Wie wird der Kaufpreis gezahlt? Direktüberweisung oder Notaranderkonto?
  • Wann und wie wird die Immobilie übergeben?
  • Was gehört ins Übergabeprotokoll?

 

Suchen Sie Unterstützung bei der Vorbereitung Ihres Immobilienverkaufs? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

Nicht fündig geworden:

https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/bauen-wohnen/immobilienverkauf-46009045

https://www.finanztip.de/haus-verkaufen/

https://www.t-online.de/finanzen/immobilien-wohnen/id_83847604/immobilienverkauf-diese-sieben-fehler-sollten-sie-vermeiden.html

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © ArturVerkhovetskiy/Depositphotos.com

 

 

Zugewinnausgleich – worauf Sie bei der Scheidung achten müssen

Lassen Paare sich scheiden, ist vor allem die Frage: „Wer bekommt was?“ von essenzieller Bedeutung. Gerade wenn es um eine gemeinsam bewohnte Immobilie geht, die nun geteilt werden muss, wird oft mit harten Bandagen gekämpft. Mit dem Zugewinnausgleich hat der Gesetzgeber versucht, eine faire Lösung für die Gütertrennung nach einer Scheidung zu schaffen. Leider sind die Regelungen in der Praxis meist alles andere als einfach umzusetzen.

Die meisten Ehen werden in Deutschland ohne Ehevertrag geschlossen. Viele sehen einen Ehevertrag als unnötigen bürokratischen Akt an und halten es für ein schlechtes Zeichen, wenn man sich bereits vor der Hochzeit mit der Scheidung befasst. Ohne Ehevertrag gilt die Ehe in jedem Fall als sogenannte Zugewinngemeinschaft. Diese juristische Definition führt dazu, dass jedem der Partner bei einer Scheidung nicht nur die Hälfte des gemeinsamen Vermögens, sondern zusätzlich ein Zugewinnausgleich zusteht – das heißt, ein Anteil von 50 Prozent an dem Betrag, um den das Vermögen seines Ehepartners während der Jahre der Ehe gewachsen ist. Für besondere Schwierigkeiten sorgt der Zugewinnausgleich oft, wenn es um die Teilung einer Immobilie geht. Dabei gibt es mindestens drei erheblich voneinander verschiedene Fälle.

Fall 1: Die Immobilie gehört beiden Ehepartnern gemeinsam zu gleichen Teilen

Sind beide Ehepartner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen und die Immobilie ist ihr gemeinsames Eigentum, so gibt es keinen Zugewinnausgleich. Die Immobilie wird also einfach – und das ist oft schwierig genug – paritätisch zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt. Will einer der Partner in der Immobilie wohnen bleiben, muss er dem anderen die Hälfte des Wertes in Form von Geld auszahlen, bei einem Verkauf erhalten beide die Hälfte des Verkaufserlöses.

Fall 2: Einer der Ehepartner ist Alleineigentümer und hat die Immobilie mit in die Ehe gebracht

Ist einer der Ehepartner Alleineigentümer und hat die Immobilie bereits vor der Eheschließung gekauft oder geerbt, so bleibt sie grundsätzlich auch nach der Scheidung sein alleiniges Eigentum. Allerdings stellt eine eventuelle Wertsteigerung der Immobilie während der Jahre der Ehe einen (Vermögens-)Zugewinn dar, und das bedeutet: dem geschiedenen Ehepartner muss ein Zugewinnausgleich gezahlt werden. Ein Beispiel: Zum Zeitpunkt der Eheschließung betrug der Wert der Immobilie 300.000 Euro. 25 Jahre später kommt es zur Scheidung und der Wert ist auf 500.000 Euro gestiegen. Aufgrund des Zugewinns von 200.000 Euro muss der Eigentümer der Immobilie seinem geschiedenen Ehepartner einen Zugewinnausgleich von 100.000 Euro zahlen.

Fall 3: Einer der Ehepartner ist Alleineigentümer und hat die Immobilie während der Ehe erworben

Ganz anders sieht es aus, wenn die Immobilie erst nach der Eheschließung von einem der Ehepartner erworben oder geerbt wurde. Der gesamte Wert der Immobilie ist dann als Zugewinn an Vermögen während der Ehe zu betrachten. Das Vermögen des einen Ehepartners hat sich also zum Beispiel bei einer geerbten Immobilie, die zum Zeitpunkt der Erbschaft 300.000 Euro wert war und jetzt 500.000 Euro wert ist, um den Gesamtbetrag von 500.000 Euro erhöht – alles innerhalb der Dauer seiner Ehe. Bei einer Scheidung hat der andere Partner nunmehr Anspruch auf einen Zugewinnausgleich von 250.000 Euro – der Hälfte des Gesamtwertes der Immobilie, obwohl er nicht Miteigentümer ist.

In der Praxis ist die Lage häufig sogar noch komplizierter, wenn nämlich Kredite noch nicht abgezahlt sind oder die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist. Der Wunsch eines der Partner, nach der Scheidung in der Immobilie wohnen zu bleiben, scheitert oft daran, dass er seinen geschiedenen Ex-Partner nicht auszahlen kann. Der Zugewinnausgleich sorgt dafür, dass auch Alleineigentümer gar nicht selten in diese Situation geraten.  Als Ausweg bleibt dann nur der Verkauf der Immobilie.

Sie sind sich nicht sicher, ob der Hausverkauf nach der Trennung für Sie die beste Lösung ist? Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten.

 

Hier nicht fündig geworden? Dann lesen Sie hier:

https://de.wikipedia.org/wiki/Zugewinn

https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Eheschliessungen-Ehescheidungen-Lebenspartnerschaften/_inhalt.html#

https://de.wikipedia.org/wiki/Ehevertrag

 

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Foto: © mitay20/Depositphotos.com

 

 

Immobilien erfolgreich vermarkten in den Sozialen Medien

Rund 46 Prozent der Deutschen sind in den sozialen Medien aktiv. Darunter befinden sich zweifellos auch potenzielle Kaufinteressenten für Ihre Immobilie. Denn früher oder später werden die meisten Nutzer von Instagram, Facebook, Twitter & Co. auch einmal eine Wohnung suchen. Viele Immobilienmakler sind auf den Zug aufgesprungen und nutzen die sozialen Medien auch direkt als Vermarktungskanäle. Wie funktioniert das, was steckt dahinter?

Im Vergleich zu Online-Immobilienportalen spielen Social-Media-Kanäle wie Facebook, Twitter oder Instagram scheinbar nur eine untergeordnete Rolle, wenn es um die Vermarktung von Immobilien geht. Denn wer gezielt eine Immobilie sucht, wird sich nicht in erster Linie in den sozialen Netzwerken danach umsehen. Dennoch steckt in ihnen ein großes Potenzial. Falls Sie selbst – nehmen wir an auf Instagram – regelmäßig aktiv sind und über viele Kontakte verfügen, haben Sie sicher die Erfahrung gemacht, dass Sie mit Bildern oder Videos, die Sie dort posten, viele Menschen erreichen, von denen Sie vorher nicht wussten, dass sie beispielsweise am Thema oder der Ästhetik Ihrer Bilder interessiert sind.

Wer viele Follower hat, kann viel erreichen

So ähnlich läuft das auch mit Immobilien, die über Social-Media-Kanäle präsentiert werden. Entscheidend ist, dass derjenige, der die Angebote postet, in dem jeweiligen sozialen Netzwerk bereits etabliert ist und viele Follower hat. Und zwar am besten solche Follower, die konkret am Thema Immobilien interessiert sind und den Kanal womöglich genau deshalb abonniert haben. Eine effiziente Möglichkeit, die Reichweite Ihres Immobilienangebots über die sozialen Medien zu erhöhen, ist es daher, nach einem Profi-Makler aus Ihrer Region zu suchen, der auf den verschiedenen Plattformen besonders aktiv ist – und diesem dann die Vermarktung Ihrer Immobilie anzuvertrauen.

Auch in den sozialen Medien sind Makler die Profis für Immobilienvermarktung

Es gibt bereits Immobilienmakler, die sich zu regelrechten Social Media Influencern entwickelt haben. Dahinter steckt eine Menge Arbeit. Nur, wer regelmäßig neue Beiträge erstellt, kann viele Follower gewinnen und auch halten. Dabei genügt es nicht, lediglich Immobilienanzeigen und Exposés zu verbreiten, die sich Interessenten ebenso gut auf einem Immobilienportal ansehen könnten. Vielmehr setzt ein Makler, der diesen Weg verfolgt, auf eine geeignete Taktik, um bei seinen Followern Begeisterung hervorzurufen. Oft handelt es sich um einen Mix aus authentischen, persönlichen Posts, Infos aus der Immobilienbranche, ansprechenden Fotos – sowohl von Immobilienangeboten als auch aus eher privateren Lebensbereichen –, vielleicht auch Ankündigungen von Veranstaltungen und Webinaren. Genauso wie in der „analogen Welt“ ist es also auch in den sozialen Medien so, dass ein in diesem Bereich aktiver Makler über einen großen – in der Regel hart erarbeiteten – Vorsprung verfügt. Unter seinen Followern befinden sich mit viel höherer Wahrscheinlichkeit Interessenten für Ihre Immobilie als etwa unter den Abonnenten eines Lifestyle- oder Gaming-Channels. Ist dann ein Interessent über das Netzwerk des Maklers auf Ihre Immobilie aufmerksam geworden, kommt zusätzlich natürlich noch die gute Marktkenntnis und das Verhandlungsgeschick des Maklers ins Spiel, die dazu führen, dass Ihre Immobilie nicht nur von vielen Betrachtern im Internet bewundert, sondern letztlich auch erfolgreich verkauft wird.

Sie möchten Ihre Immobilie gezielt über die sozialen Medien vermarkten? Kontaktieren Sie uns!
Wir helfen Ihnen gerne dabei.

Sie benötigen weitere Informationen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Social_Media

https://de.statista.com/themen/1842/soziale-netzwerke/

 

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

 

Foto: © lemonadv/Depositphotos.com

 

Immobilie geerbt: Annehmen oder ausschlagen?

Im ersten Moment scheint die Antwort auf diese Frage offensichtlich. Schließlich sind Immobilien in Deutschland viel wert – wer also sollte darauf verzichten wollen? Doch wer erbt, erbt nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Schulden. Bevor Sie ein Erbe annehmen, ist es also äußerst ratsam, sich gut über die finanzielle Situation des Verstorbenen zu informieren.

 

Nur wenn Sie die finanziellen Verhältnisse sowie den Zustand und den Wert der geerbten Immobilie kennen, können Sie eine sinnvolle Entscheidung treffen, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen. Sie haben nämlich qua Gesetz die Möglichkeit, das Erbe innerhalb von sechs Wochen beim zuständigen Nachlassgericht abzulehnen. Stichtag ist der Zeitpunkt, an dem Sie von dem Erbe erfahren. Reagieren Sie in dieser Zeit nicht, gilt die Erbschaft als angenommen.

 

Schritt 1: Die finanzielle Situation des Erblassers eruieren

 

Um sich ein umfangreiches Bild über die finanzielle Situation des Verstorbenen zu machen, müssen Sie ein paar Nachforschungen anstellen. Mit einem Blick auf die Kontoauszüge ist es nicht unbedingt getan. Es könnten auch Anlagen in Aktien und Fonds vorhanden sein. Um sich vor unangenehmen Überraschungen zu schützen, müssen Sie aber vor allem überprüfen, ob noch laufende Kredite, Verbraucher- oder Immobiliendarlehen existieren, oder ob der Erblasser beispielsweise Bürgschaften übernommen oder sich anderweitig verschuldet hat. Sind seine Unterlagen sehr unübersichtlich, können Sie eine so genannte Nachlasspflegschaft beim Nachlassgericht beantragen. Sie dient dazu, das Vermögen des oder der Erben von dem Nachlass des Verstorbenen zu trennen. So soll erreicht werden, dass das private Vermögen der Erben nicht tangiert wird, falls aus dem Erbe überraschenderweise viele Gläubiger befriedigt werden müssen. Ihre Haftung als Nachlassempfänger wird damit begrenzt.

 

Schritt 2: Den Zustand der geerbten Immobilie prüfen

 

Sind im Erbe eine oder mehrere Immobilien enthalten, sollten Sie diese natürlich ebenfalls genau unter die Lupe nehmen, bevor Sie sich für eine Annahme des Erbes entscheiden. Handelt es sich bei der geerbten Immobilie um ein Mehrfamilienhaus ist zu prüfen, ob alle Wohnungen und Gewerbeflächen vermietet sind, ob größere Renovierungs- und Sanierungsarbeiten anstehen und ob die Immobilie sich trägt, sprich mit den Mieteinnahmen Renditen erwirtschaftet werden. Wird das Gebäude von einem Verwalter bewirtschaftet, kann dieser dazu Auskunft geben. Er hat auch die entsprechenden Unterlagen.

 

Bei einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung sollten Sie ebenfalls den Zustand und die Ausstattung einer Prüfung unterziehen. Dabei können Sie gegebenenfalls die Hilfe eines Gebäudesachverständigen, Architekten oder Maklers in Anspruch nehmen. Falls sich Sanierungen angestaut haben, die Ihr Budget übersteigen, ist das aber selbstverständlich kein Grund, das Erbe auszuschlagen, auch wenn Sie selbst kein Interesse daran haben, die Immobilie zu nutzen oder zu vermieten. Vielmehr sollten Sie sich dann damit beschäftigen, wie Sie Ihre geerbte Immobilie zu einem guten Preis veräußern können.

 

Sie haben eine Immobilie geerbt und wissen nicht, ob Sie dieses Erbe annehmen sollen? Wir beraten Sie gerne.

 

Sie benötigen weitere Informationen:

 

https://de.statista.com/themen/133/immobilien/

https://de.wikipedia.org/wiki/Immobilie

 

https://de.wikipedia.org/wiki/Vorweggenommene_Erbfolge

 

 

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © photographee.eu/Depositphotos.com

 

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