Am 19. Juni 2020 hat der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Künftig soll dieses Gesetz alle gesetzlichen Vorgaben im Bereich Gebäude und Erneuerbare Energien zusammenfassen. Stimmt der Bundestag dem Gesetz im Juli zu, könnte es Anfang Oktober 2020 in Kraft treten.

Seit mehreren Jahren läuft das Gesetzgebungsverfahren bereits. Eigentlich sollte es die Vorgaben im Gebäudebereich vereinheitlichen und vereinfachen. Übersichtlicher wird es wohl kaum werden mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es wird zwar mehrere andere Gesetze ersetzen (wie die EnEV und das EEWärmeG), doch viele komplizierte Vorgaben, umfassendere Regelungen und Verweise machen das Gebäudeenergiegesetz keinesfalls einfacher als seine Vorgänger.

Der wichtigste Punkt für Bauherren zuerst: Die Neubau-Vorgaben bleiben vom GEG unangetastet. Das derzeit verpflichtende Mindestniveau der Energieeinsparverordnung (EnEV) wird zum Niedrigstenergiegebäude erklärt und behält damit nach wie vor Gültigkeit. Ebenso Teil der Bundestagsentscheidung war die Streichung des sogenannten 52-Gigawatt-Solardeckels im EEG.

Baulicher Wärmeschutz als Grundlage

Im Mittelpunkt des Gebäudeenergiegesetzes steht die Begrenzung des Energiebedarfs eines Gebäudes durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz, vor allem durch gute Dämmung, gute Fenster und die Vermeidung von Wärmebrückenverlusten. Somit stellt das Gesetz das Prinzip der Energieeinsparung über das der umweltfreundlicheren Energieerzeugung und verfolgt in erster Linie den Ansatz, den Primärenergiebedarf von Gebäuden gering zu halten. Erneuerbare Energien sollen dann den verbleibenden Energiebedarf decken.

Während es im Bereich Neubau kaum Änderungen geben wird, sind für gebrauchte Immobilien einige Verschärfungen geplant, wie zum Beispiel beim Einsatz von Ölheizungen. Die energetischen Vorgaben bei Sanierungsmaßnahmen werden aber nicht verschärft.

Laut Artikel 82 unseres Grundgesetzes, kann jedes Gesetz selbst bestimmen, ab wann es in Kraft tritt. Wir haben es in den letzten Wochen erlebt, dass dies auch sehr kurzfristig sein kann. Wenn ein Gesetz keinen Termin festlegt, ab dem es in Kraft tritt – und im GEG-Entwurf wird kein Datum genannt – so tritt es laut Grundgesetz „mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.“

In der optimistischen Variante könnte das GEG demnach ab 1. August 2020 in Kraft treten, wobei der soweit öffentlich bekannte Gesetzentwurf selbst etliche Übergangstermine festschreibt.

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Nicht fündig geworden:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-vereinheitlichung-des-energieeinsparrechts-fuer-gebaeude-gebaeudeenergiegesetz.html

https://de.wikipedia.org/wiki/GEG

https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/solarenergie

 

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

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