Seit Mai 2020 steht vom Bundestag fest: Es gibt eine Reform der Maklerprovision. Diese soll bereits Ende dieses Jahres greifen. Ziel der Gesetzesänderung ist es, den Immobilienkäufer zu entlasten, indem die Kaufnebenkosten sinken. Halle-Service-Immobilien erklärt dir, was du zu dem Gesetz wissen musst und was es für deinen Immobilienkauf bedeutet.

Bislang gab es unter den Bundesländern keine einheitliche Linie, wer beim Immobilienkauf den Immobilienmakler zu welchen Teilen bezahlt. In Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen sowie Hessen musste der Immobilienkäufer die Maklercourtage bislang alleine tragen. Dadurch summierten sich in manchen Bundesländern Kaufnebenkosten von mehr als 15 Prozent des Kaufpreises. Das soll sich dank dem “Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser” (§§ 656a bis 656d BGB) nun ändern.

Was ist Inhalt des neuen Gesetzes?

Kurz gesagt, regelt das neue Gesetz die Verteilung der Kosten der Maklerprovision. Künftig ist es in keinem Bundesland mehr möglich, dass der Käufer die Courtage alleine tragen muss. Auch heute schon ist der Makler sowohl für Verkäufer als auch Käufer tätig – dies soll sich nun auch bei der Kostenverteilung bundesweit einheitlich zeigen. Nun bezahlen beide Parteien die Courtage zu gleichen Teilen – die Courtage wird also durch zwei geteilt.

Erlässt der Makler einer Partei die Kosten, kann er von der anderen Partei auch keine Provision verlangen. Der Makler kann also nicht für eine Partei unentgeltlich arbeiten und von der anderen eine Provision verlangen. Solche Vereinbarungen sind rechtswidrig. Um dies sicherzustellen, muss der Auftraggeber des Maklers zuerst nachweisen, dass er seinen Anteil beglichen hat, bevor die andere Partei zur Kasse gebeten wird.

Für welche Art der Immobilie gilt die neue Kostenverteilung der Courtage?

Das neue Gesetz gilt für sowohl für Eigentumswohnungen als auch für Einfamilienhäuser.

Ab wann tritt das neue Gesetz in Kraft?

Die neue Verteilung der Maklerprovision tritt ab dem 23. Dezember 2020 in Kraft. Das heißt: Bei allen Kaufverträgen, die nach dem 23.12.2020 geschlossen werden, wird die Maklercourtage von Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen bezahlt. Das gilt auch, wenn der Vertrag zur Vermarktung des Objektes zwischen Eigentümer und Makler bereits vor dem 23.12.2020 geschlossen wurde.

Gibt es Ausnahmen?

Das neue Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser schützt den Immobilienkäufer. Daher muss der Verkäufer und Eigentümer immer mindestens 50 Prozent der Maklercourtage bezahlen. Ein Ungleichgewicht zu Lasten des Käufers ist nicht möglich. Der Verkäufer kann allerdings vorschlagen, dass er die Provision des Maklers alleine übernimmt. In diesem Fall entstehen dem Käufer überhaupt keine Kosten.

Eine Ausnahme gibt es, wenn der Käufer nicht als Verbraucher beziehungsweise natürliche Person handelt. Sobald der Käufer den Status einer juristischen Person hat (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gelten weiterhin die alten Regelungen. In diesem Fall ist es – abhängig vom Bundesland – weiterhin möglich, dass der Käufer die Provision alleine trägt.

Maklervertrag bedarf der Schriftform

Das neue Gesetz regelt außerdem, dass es einen Maklervertrag in Schriftform bedarf. Dabei wird sowohl eine E-Mail zur Beauftragung des Maklers als auch ein Schriftstück akzeptiert. Mündliche Abreden und ein Vertrag per Handschlag gelten nun nicht mehr.